AGB
1. Präambel
1.1 Das im Angebotsschreiben genannte Unternehmen GRÜNDLING Haustechnik GmbH („Auftragnehmer“) bietet verschiedenste Dienstleistungen in den Bereichen Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik in Österreich an.
1.2 Mit Unterzeichnung des Angebotsschreibens akzeptieren Sie die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik.
1.3 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
2. Geltung
2.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Auftragnehmer und Privatkunden („Auftraggeber“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft. Der Inhalt des Rechtsgeschäfts und der vom Auftragnehmer geschuldete Leistungsgegenstand werden ausschließlich durch das Angebot festgelegt, sowie allenfalls durch weitere gemäß Punkt 4. unten von beiden Parteien schriftlich abgeschlossene Vereinbarungen, die ausdrücklich als Leistungsänderungen bezeichnet sind.
3. Angebot
3.1 Angebote werden nur schriftlich erteilt.
3.2 Angebote gelten in der Form, in der sie der Auftragnehmer übermittelt hat. Nimmt der Auftraggeber eine Änderung des Angebots vor, ist dies als Gegenangebot an den Auftragnehmer zu qualifizieren. Dieses Gegenangebot muss vom Auftragnehmer angenommen werden. Nimmt er das Gegenangebot in der übermittelten Form nicht an, kommt kein Rechtsgeschäft zustande.
3.3 Angebote sind ab Erhalt 30 Tage lang gültig. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht innerhalb dieses Zeitraums, beispielsweise durch eine abgegebene Auftragsbestätigung, an, verfällt das Angebot. Nimmt der Auftraggeber das Angebot innerhalb dieser Frist an, ist das Rechtsgeschäft zustande gekommen und die Auftragserteilung auf Basis dieses Angebots wirksam. Der Auftragnehmer kann im vereinbarten zeitlichen Rahmen mit der Leistungserbringung starten.
3.4 Sofern nicht in einem Angebot enthalten und nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt, ist der Auftragnehmer nicht an Werbung, Marketingaussagen, Internetauftritte, Kataloge oder andere Dokumente in Bezug auf den Leistungsgegenstand gebunden, unabhängig davon, ob diese öffentlich oder an den Auftragnehmer kommuniziert wurden.
4. Nachträgliche Änderungen und Erweiterung des Leistungsumfangs
4.1 Kommt es nach Abschluss des Rechtsgeschäfts zu einer Änderung beziehungsweise Erweiterung des ursprünglichen vereinbarten Leistungsumfangs, sei es, dass dies durch den Auftraggeber gewünscht ist oder sich nach Auftragserteilung als technisch notwendig herausstellt, müssen diese Zusatzleistungen schriftlich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart werden.
4.2 Hat der Auftragnehmer bereits mit der Leistungsausführung begonnen, und kommt es zu einer Erweiterung beziehungsweise Änderung des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs, ist dies ebenfalls schriftlich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zu vereinbaren.
4.3 Stellt sich, auf Grund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers, nach Auftragserteilung heraus, dass aus technischen Gründen eine Leistungserweiterung zwingend notwendig ist, um den Auftrag zu erfüllen, hat der Auftragnehmer dies und die damit verbundenen Mehrkosten dem Auftraggeber mitzuteilen. Lehnt der Auftraggeber diese Leistungserweiterung ab, kann der Auftragnehmer seine bisher erbrachten Leistungen abrechnen und in Rechnung stellen.
4.4 Geringfügige, sachlich gerechtfertigte und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen der Leistungsausführung, insbesondere in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. Andere Abweichungen müssen mit dem Auftraggeber vereinbart werden.
5. Preise
5.1 Preisangaben im Angebot sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Sofern in einem Angebot genannte Einheiten (Material, Zeitaufwand) als Schätzungen ausgewiesen sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Nachhinein die tatsächlich angefallenen Kosten zu berechnen.
5.2 Für vom Auftraggeber angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Der Auftraggeber ist über zusätzliche Kosten, so transparent wie möglich zu informieren.
5.3 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen und wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber explizit gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
5.4 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Auftraggeber zu veranlassen. Wird der Auftragnehmer
gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Auftraggeber zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß zu entlohnen. Eine solche Zusatzleistung muss im Auftrag schriftlich vereinbart werden.
5.5 Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2025 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
5.6 Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß der Isolierung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
6. Beigestellte Ware
6.1 Grundsätzlich beruhen Angebote des Auftragnehmers auf der Annahme, dass sämtliche Geräte und sonstige Materialien vom Auftragnehmer beschaffen werden. Der Auftragnehmer rät explizit vom Einsatz Auftraggeberseitig beigestellter Geräte oder Materialien ab.
6.2 Wird explizit vereinbart, dass Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber bereitgestellt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber einen Zuschlag von 15% von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
6.3 Für solche vom Auftraggeber beigestellten Geräte und sonstige Materialien übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Gewährleistung oder Haftung – weder für dessen Funktionalität, Eignung für den beabsichtigten Zweck, noch Lebensdauer
6.4 Sind die die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien oder Geräte offensichtlich ungeeignet, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber draufhinweisen. Besteht der Auftraggeber trotz Warnung, auf die Verwendung der Materialien, ist dies vom Auftragnehmer schriftlich zu erklären.
6.5 Für sämtliche Mehrkosten, die durch das Zurverfügungstellen von ungeeigneten Materialien oder Geräten, dem Auftragnehmer entstehen, haftet der Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat das Recht, diese dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
7. Zahlung
7.1 Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten. Der Zahlungsplan sowie etwaige Teilzahlungen sind im Rahmen des Angebots zu vereinbaren. Davon unabhängig gilt, dass im Falle von Verzögerungen, die nicht in die Sphäre des Auftragnehmers fallen, dieser berechtigt ist, über bisher erbrachte Leistungen eine Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
7.2 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer Vereinbarung.
7.3 Gegenüber Auftraggebern ist der Auftragnehmer bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 4,0 % zu berechnen. Der Auftraggeber befindet sich im Zahlungsverzug wenn der Rechnungsbetrag nicht am letzten Tag der Zahlungsfrist in Bar bezahlt oder der Überweisungsauftrag erteilt wurde.
7.4 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Insbesondere hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendigen Kosten für zweckentsprechende außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, zu ersetzen, soweit diese Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
7.5 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind, oder die Forderung des Auftraggebers vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
8. Leistungsausführung / Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
8.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt hat, sowie die baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
8.2 Insbesondere hat der Auftraggeber vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen, sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
8.3 Darüber hinaus hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass im Haushalt befindliche Personen, insbesondere Kinder, sowie etwaige Haustiere den Auftragnehmer bei der Leistungsausführung nicht stören. Während der Leistungsausführung durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass andere im Haushalt befindliche Personen, insbesondere Kinder, sowie etwaige Haustiere sich bei potentiell gefährlichen Arbeiten mit Geräten und Materialien dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeiter fernbleiben.
8.4 Kommt der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung des Auftragnehmers nicht mangelhaft.
Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder von Gas-, Wasser- und Energieversorgungsunternehmen sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten beizubringen. Der Auftragnehmer ist ermächtigt vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
8.5 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer, soweit dies für den Auftraggeber möglich ist, kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Ist eine Lagerung von Werkzeugen oder Materialien in den Räumen des Auftraggebers nicht möglich beziehungsweise gewünscht, können diese Werkzeuge und Materialien auf Kosten des Auftraggebers beim Auftragnehmer gelagert werden.
8.6 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- u. Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
8.7 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.
9. Leistungsfristen und –termine
9.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich zugesagt worden ist.
9.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der "garantierten" oder "fix" zugesagten entsprechend angepasst.
9.3 Bei Fällen von höherer Gewalt, wie zum Beispiel Krieg, Naturkatastrophen, Streiks oder Pandemie, und damit in Zusammenhang stehenden Lieferschwierigkeiten von Materialien und Geräten sowie anderen nicht vorhersehbaren und nicht vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerungen können sich Fristen und Termine entsprechend verschieben. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag, wenn Verzögerungen gegeben sind, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. Zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachte Leistungen des Auftragnehmers sind jedenfalls zu bezahlen.
9.4 Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Leistungsausführung selbst durch Umstände, die der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, verzögert, so werden die vereinbarten Leistungsfristen und Termine entsprechend angepasst. Entstehen dem Auftragnehmer durch diese Verzögerung Mehrkosten, wie zum Beispiel durch die Lagerung von Materialien und Geräten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Kosten für den Zeitraum der durch den Auftraggeber verursachten Verzögerung an den Auftraggeber zu verrechnen. Liegt eine dem Auftraggeber zuzurechnende Verzögerung von mehr als
3 Monaten vor, hat der Auftragnehmer das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Wurden bereits Teilleistungen erbracht, sind diese vom Auftragnehmer in Rechnung zu stellen und abzurechnen.
10. Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler anzusehen, sowie
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und / oder bindungslosem Mauerwerk möglich.
Solche Schäden sind vom Auftragnehmer zu verantworten, wenn diese schuldhaft verursacht wurden. Für Schäden auf Grund leichter Fahrlässigkeit haftet der Aufragnehmer nicht, wenn dies explizit vereinbart wurde.
10.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
10.3 Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
11. Subunternehmer
11.1 Der Auftragnehmer kann, ohne explizite Zustimmung des Auftraggebers, Teile der beauftragten Leistung an qualifizierte Subunternehmer weitergeben. Den gesamten Auftrag kann der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht an Subunternehmer weitergeben.
11.2 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für das Verschulden seiner Subunternehmer.
12. Gefahrtragung
12.1 Wird Ware vom Auftragnehmer an den Auftraggeber übersendet, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an den Auftraggeber oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Auftraggeber selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine vom Auftragnehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über.
13. Annahmeverzug
13.1 Gerät der Auftraggeber länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf der Auftragnehmer bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen. Im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
13.2 Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer weiters berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware einzulagern, wofür eine angemessene Lagergebühr zusteht.
13.3 Davon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen.
13.4 Der sich im Annahmeverzug befindende Auftraggeber haftet dem Aufragnehmer für den tatsächlich entstandenen Schaden.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Alle gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des
Auftragnehmers.
14.2 Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese dem Auftragnehmer rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und dieser der Veräußerung zustimmt.
14.3 Im Fall der Zustimmung des Auftragnehmers gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an diesen abgetreten und der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.
14.4 Gerät der Auftraggeber in mehr als sechswöchigen Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, beziehungsweise zu demontieren und / oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
14.5 Der Aufraggeber hat den Auftragnehmer von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
15. Gewährleistung
15.1 Die Gewährleistungsfrist für Leistungen des Auftragnehmers beträgt bei beweglichen Sachen 2 Jahre und bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre. Die Frist beginnt mit Übergabe der Sache zu laufen.
15.2 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Auftragnehmer die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
15.3 Die Behebung eines vom Auftraggeber behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis dieses behauptenden Mangels dar.
15.4 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Auftraggeber zu unterlassen, beziehungsweise unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
15.5 Den Aufraggeber trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch den Auftragnehmer zu ermöglichen.
16. Haftung
16.1 Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet der Auftragnehmer bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung von nur unwesentlichen Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nicht, Personenschäden sind von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen.
16.2 Im Hinblick auf die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Pflichten, auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht) ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden auf diejenigen Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss.
16.3 Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers aufgrund Schädigungen, die diese dem Auftraggeber – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftraggeber – zufügen.
16.4 Der Auftragnehmer haftet für keine Schäden an den von ihm eingebauten Teilen, wenn die technischen Anlagen des Auftraggebers wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Schaden ist. War dieser Umstand offensichtlich, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber zu informieren.
16.5 Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Arglist, bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, sowie für Ansprüche aus Produkthaftung.
16.6 Weiters ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen für Schäden durch vom Auftraggeber beigestellte Ware, unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Auftraggeber oder nicht vom Auftragnehmer autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern der Auftragnehmer nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.
16.7 Wenn und soweit der Auftraggeber für Schäden, für die der Auftragnehmer haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers insoweit auf die Nachteile, die dem Auftraggeber durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
16.8 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer, und sämtliche Angestellte sowie Lieferanten oder Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die gegen eine oder alle der vorgenannten Personen im Zusammenhang mit Verstößen des Auftraggebers gegen seine Verpflichtungen aus diesen AGB und/oder den für ihn geltenden Gesetzen geltend gemacht werden. Der Auftraggeber übernimmt alle dem Auftragnehmer entstehenden angemessenen Kosten, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Die vorstehende Freistellungsverpflichtung des Auftraggebers besteht nicht, soweit der Auftraggeber die Verstöße nicht zu vertreten hat.
17. Produkthaftung
17.1 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
17.2 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder aufgrund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
18. Salvatorische Klausel
18.1 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
18.2 Die Parteien verpflichten sich jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
19. Allgemeines
19.1 Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB zu ändern, soweit die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Zumutbar sind nicht wesentliche Änderungen, insbesondere solche, die zur Anpassung dieser AGB an neue technische Entwicklungen, neue gesetzliche Regelungen, neue Rechtsprechung dienen oder soweit die Änderung dazu erforderlich ist, organisatorische Änderungen abzubilden. Weitere unwesentliche Änderungen aus gleichwertigen Gründen bleiben ebenso vorbehalten. Der Änderungsvorschlag wird dem Auftraggeber vom Auftragnehmer per E-Mail an die zuletzt von ihm bekannt gegebene E-Mail Adresse mitgeteilt. Der Auftraggeber ist berechtigt, den derart mitgeteilten Änderungen zu widersprechen. Der Widerspruch des Auftraggebers muss innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung eingegangen sein. Übt der Auftraggeber sein Widerspruchsrecht nicht binnen dieser Frist aus, gilt dies als seine konkludente Zustimmung zu den mitgeteilten Änderungen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber im Mitteilungsschreiben auf sein Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist sowie darauf besonders hinweisen, dass das Nichterheben eines Widerspruchs innerhalb der sechswöchigen Widerspruchsfrist als konkludente Zustimmung zu den mitgeteilten Änderungen der AGB gilt. Übt der Auftraggeber sein Widerspruchsrecht aus, wird der Vertrag ohne die vorgeschlagenen Änderungen der AGB fortgesetzt. Das Recht des Auftragnehmers zur Kündigung des Vertrags bleibt hiervon unberührt. Wesentliche Änderungen dieser AGB bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Dazu gehören insbesondere Änderungen des vom Auftraggeber geschuldeten Entgelts sowie nicht bloß unwesentliche Änderungen des Leistungsumfangs.
20. Anwendbares Recht, Streitbeilegung
20.1 Diese AGB unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts .
20.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
21. Wirksamkeit
21.1 Diese Version der AGB gilt ab dem 1. März 2025. Diese Version ersetzt sämtliche früheren Versionen von AGB des Auftragnehmers.